Die Vereinsstatuten

Die Königswürde

Der König erhält eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Prämie von zur Zeit 1400,- €, die zur Hälfte im ersten Jahr und zur anderen Hälfte im zweiten Jahr ausgezahlt wird. Der König wählt sich bis zu höchstens sechs Ehrenpaare. Darin sind die Ehepartner des Königs bzw. der Königin mit eingeschlossen. Die Ehrenherren müssen mindestens ein Jahr in unserem Schützenverein Mitglied sein. Ist im zweiten Jahr der König durch Tod, Krankheit oder Trauerfall verhindert, so hat ein Ehrenherr seine Stelle zu vertreten. Im Falle von Krankheit oder Trauerfall des Königs, trägt er die Kosten seines ihn vertretenden Ehrenherren. Fällt aus den oben genannten Gründen die Königin aus, so tritt an ihre Stelle eine Ehrendame. Der König ist verpflichtet, eine Ehrenmedaillie für die Königskette zu stiften. Ferner lässt er für das nächste Jahr einen Vogel anfertigen. Der Vogel ist nach dem Brauchtum und den gesetzlichen Vorschriften zu erstellen. Auch sorgt er für einen Vogelträger im nächsten Jahr. Der Vogelträger ist in seiner Amtszeit Mitglied des Offizierskorps. Der König ist auch für einen Umtrunk beim Ausholen im zweiten Jahr zuständig. Der neu ermittelte König gibt nach dem Einmarsch ins Festzelt für jeden Schützen zwei Glas Bier, bei der Mitgliederversammlung für jedes anwesende Mitglied ein Glas Bier, bei der Nachfeier für jeden anwesenden Schützen zwei Glas Bier, und die Königin gibt ein Glas Bier, aus. Wird ein Klotzkönig ermittelt, so gibt er bei der Nachfeier für jeden anwesenden Schützen ein Glas Bier aus. Die ausgegebenen Biere erhält der Schütze in Form von Biermarken. Klotzkönig kann nur ein Vereinsmitglied werden. Die Nachfeier findet gewöhnlich Mitte Juni eines jeden Jahres im Haus der Königin statt. Das Königspaar kann aber auch im Einvernehmen mit dem Vorstand eine andere Platzregelung treffen. Eine Königin darf nur aus dem Vereinsbereich gewählt werden.

Die Mitglieder

Der Beitrag für jedes Mitglied beträgt zur Zeit 15,00 €, darin ist eine Damenkarte enthalten. Werden im Haushalt eines Mitgliedes weitere Damenkarten gewünscht, so kosten diese pro Karte zur Zeit 7,50 €. Witwen bezahlen, wenn kein weiteres männliches Mitglied im Haushalt ist, den vollen Jahresbeitrag. Mitglieder die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, sind beitragsfrei. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Posten für mindestens drei Jahre anzunehmen, es sei denn, ernstliche Gründe stehen dagegen. Das Hochamt, am Schützenfesttag, findet für die Gefallenen und Verstorbenen des Vereins statt. Alle Mitglieder nehmen daran teil. Ferner nimmt jedes Mitglied an allen Umzügen teil. Den Befehlen der Offiziere ist Folge zu leisten. Jedes Mitglied haftet für alle von ihm angerichteten Schäden.

Allgemeines

Die Ausschmückung des Zeltes erfolgt jeweils, abwechselnd vom Darp, Beckhock, Barghock, und Krückling. Mitglieder, die nicht in diesen Höcken wohnen, werden entsprechend zugeteilt. Bei gutem Wetter findet das Vogelschießen an der Vogelstange in den Bergen statt. Nach erfolgtem Königsschuss treten die Schützen um 16.30 Uhr zur Parade an. Biermarken können nur nach der jeweiligen Finanzlage des Vereins ausgegeben werden. Sämtliche Ausrüstungsgegenstände sind binnen einer Woche in einwandfreiem Zustand dem Zeugmeister zurückzugeben. Bei festlichen Anlässen, sowie Sterbefällen, von verdienten Vereinsmitgliedern, kann der Vorstand besondere Ehrungen vornehmen. Diese Statuten sind gültig mit dem Beschluss der Vereinsmitglieder in der Generalversammlung am 30. Dezember 1996.

Satzung des St. Hubertus Schützenverein

Ramsdorf-Ostendorf-Krückling e.V.

§1 Zweck des Vereins

Der im Jahr 1906 als nicht rechtsfähiger Verein gegründete St. Hubertus Schützenverein Ramsdorf-Ostendorf-Krückling dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zweck, die Bevölkerung von Ramsdorf-Ostendorf und Ramsdorf-Krückling einmal im Jahr zu einem fröhlichen und geselligen Volksfest zusammenzuführen und die Heimatliebe und Heimatverbundenheit zu fördern. Der Wahlspruch lautet: Eintracht – Ordnung – Frohsinn Die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke, jedes Gewinnstreben, sowie die Verfolgung politischer Zwecke oder sonstiger vereinsfremder Zwecke ist ausgeschlossen. Die Beitragserhebung bleibt beschränkt auf die Deckung der Kosten des Vereins und seiner Veranstaltungen. Vereinsmitglieder, Vereinsorgane oder Dritte dürfen nicht durch unverhältnismäßige Leistungen des Vereins zweckwidrig begünstigt werden.

§2 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „St. Hubertus Schützenverein Ramsdorf – Ostendorf – Krückling e.V.“ Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Sitz des Vereins ist Ramsdorf – Ostendorf.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein beschränkt sich räumlich auf das Gebiet Ramsdorf – Ostendorf und Ramsdorf – Krückling.
Mitglied des Vereins kann werden:

1. Jeder männliche Einwohner des Vereinbezirkes, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.

2. Ehemalige männliche Einwohner des Vereinbezirks, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und die sich der alten Heimat verbunden fühlen und diese Verbundenheit durch eine Mitgliedschaft im Schützenverein aufrecht erhalten wollen.

3. Für besondere Verdienste um den Verein kann die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Die Mitgliedschaft wird erworben auf Antrag beim Vorstand des Vereins.

§4 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Ausschluss ist zulässig bei grober Verfehlung gegen die Bestrebungen und Ziele des Vereins, bei anhaltender Interesselosigkeit, bei Verzug mit mehr als einem Jahresbeitrag und bei schweren Verstößen gegen die Vereinsdisziplin. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der erweiterte Vorstand und der Beirat in gemeinsamer Sitzung mit 2/3 Stimmrecht.

§5 Beiträge

Über die Höhe der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist fällig am 15. Februar eines jeden Jahres.

§6 der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vizepräsident soll nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten die Vertretung des Vereins übernehmen. Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis. Neben dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht ein erweiterter Vorstand.
Hierzu gehören:

1. der Ehrenpräsident

2. der Schriftführer

3. der Kassenwart

4. der Oberst

5. der Major

Die Amtszeit des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB und des erweiterten Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Mehrheit auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung oder einer Mitgliederversammlung, die mit einer Ladungsfrist von 1 Woche zu diesem Zweck eigens anberaumt und durch öffentliche Bekanntgabe einberufen ist. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, leitet die Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und des Beirates sowie die Mitgliederversammlung. Er führt deren Beschlüsse durch. In den Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und des Beirates sowie in den Sitzungen der Mitgliederversammlung führt der Schriftführer oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter über die gefassten Beschlüsse das Protokoll. Die Beschlussniederschriften (Protokoll) sind von dem Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen und auf der nächsten Versammlung bzw. Sitzung zur Einsicht bereitzuhalten. Der Kassenwart verwaltet das Vermögen des Vereins, zieht die Mitgliederbeiträge und die sonstigen Forderungen des Vereins ein und legt der Mitgliederversammlung Rechnung. Die Kassenrechnung ist durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen, die über das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten haben. Dem Zeugmeister obliegt die sichere Verwahrung des Thronschatzes.

§7 Beirat

Zur Beratung und Beschlussfassung in den Angelegenheiten des Vereins die dem Vorstand vorbehalten sind, wird der Vorstand durch einen Beirat unterstützt und ergänzt.
Der Beirat setzt sich zusammen aus folgenden Personen:

1. dem jeweiligen Schützenkönig

2. dem stellvertretenden Schriftführer und dem stellvertretenden Kassenwart

3. den von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern, die möglichst gleichmäßig aus den einzelnen Wohngebieten des Vereinsbezirks hervorgehen sollen.

Der Beirat unterstützt und ergänzt den Vorstand in allen Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Amtszeit des Beirates zu Punkt 2 und 3 beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Beirates zu Punkt 2 und 3 erfolgt mit einfacher Mehrheit auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung, die mit einer Ladungsfrist von einer Woche zu diesem Zweck eigens anberaumt und durch öffentliche Bekanntgabe einberufen wird.

§8 Mitgliederversammlung

Die vom Präsident zwischen Weihnachten und Neujahr im Dezember eines jeden Jahres einzuberufende Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) beschließt über die Wahl des Vorstandes im Sinne § 26 BGB, des erweiterten Vorstandes sowie über die Besetzung des Beirates gemäß § 7 dieser Satzung, soweit dessen Mitglieder nicht satzungsmäßig aufgrund ihrer Funktion feststehen, ferner über die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Zusammensetzung des Offizierscorps und die Bestellung von Rechnungsprüfern. Die Mitgliederversammlung beschließt weiterhin über die Höhe des Beitrages, etwaiger Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins. Die jährliche Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes erfolgt auf der Jahresversammlung und wird von den Kassenprüfern beantragt. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Präsidenten und nach Bedarf auf Beschluss des erweiterten Vorstandes einzuberufen. Der Präsident hat ferner eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1 Drittel der Mitglieder des Vereins dieses unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 1 Woche durch öffentlichen Aushang in den Vereinslokalen „Heddier“ und „Funke“. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied und Ehrenmitglied, welches in der Mitgliederversammlung erschienen ist. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden durch Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Das gleiche gilt sinngemäß für Beschlüsse in den Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und des Beirates. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist aber die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Alle Abstimmungen erfolgen öffentlich, sofern nicht durch besonderen Beschluss über ein anderes Abstimmungsverfahren beschlossen ist. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten, und dem Schriftführer zu unterzeichnen und auf der nächsten Versammlung bereitzuhalten.

§9 Königsschuss

Der Königsschuss ist nur Mitgliedern vorbehalten, die im Vereinsbezirk wohnen und das 18 Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder, die nicht im Vereinsbezirk wohnen, bedürfen zum Königsschuss dem Einverständnis des Vorstandes. Mitglieder, die bereits König waren, sind nach dem Königsjahr auf die Dauer von 10 Jahren vom Königsschuss ausgeschlossen. Mitglieder, die den ernsten Willen haben, den Vogel abzuschießen, müssen vorher für die Wahl der Königin deren Einwilligung haben und dieses dem Vorstand bekannt geben.

§10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem Ablauf der Jahresversammlung (nach Satzung im Dezember zwischen Weihnachten und Neujahr) und endet mit Beginn der nächsten Jahresversammlung.

§11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 1 Woche einberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung oder auf der Jahresversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder nach Feststellung der Beschlussfähigkeit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt gleichzeitig über die Art der Liquidation und der Verwertung des Vermögens. Das verwertbare Vermögen darf in diesem Fall nur ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Diese Satzung wurde beschlossen in der Jahresversammlung vom 30.12.1986 und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Velen – Ramsdorf, den 30.12.1986

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